Auszug aus dem Jugendschutzgesetz



 

Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu der Veranstaltung.
--> Außer in Begleitung und unter direkter Aufsicht der Eltern <--

Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ist der Zutritt laut Gesetz nur bis 24 Uhr erlaubt.
Diese müssen Ihren Ausweis beim Betreten des Partygeländes am Eingang hinterlegen, um ein ordnungsgemäßes Verlassen der Örtlichkeit bis 24 Uhr zu gewährleisten.

Ein längerer Aufenthalt für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ist nur unter der
direkten Aufsicht eines der Personenfürsorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, gestattet.
Das Gesetzt gibt den Eltern die Möglichkeit auf jede andere, für diese Aufgabe geeignete und volljährige Person, ihre Personenfürsorgepflicht zu übertragen. Eine Übertragung der Personenfürsorgepflicht können wir nur schriftlich, auf einem Formular (s.u.) akzeptierten. Dieses muß vollständig ausgefüllt zusammen mit dem Ausweis des Minderjährigen am Eingang hinterlegt werden.

Weiterhin verbietet das Gesetz den Ausschank von weinbrandhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahre.
Auch der Verzehr mitgebrachter solcher Getränke durch besagte Personen vor/auf dem Gelände ist untersagt.
(Es werden Taschenkontrollen am Einlass und Alkoholkontrollen vor/auf dem Gelände durchgeführt)

 

Formular zur Übertragung der Personenfürsorgepflicht als PDF-Datei

WICHTIG! Zusätzlich benötigen wir zur Kontrolle noch eine Ausweis-Kopie des Elternteils, welches unterschrieben hat.

Hinweis: Dieses Formular gilt nur unter Vorbehalt !!!
Das heißt: Die Kontrolleure am Einlass entscheiden letztlich darüber, ob die Aufsichtsperson geeignet ist.

 

ACHTUNG: Wir akzeptieren keine alkoholisierten Aufsichtspersonen!
Diese haben -auch noch während der Party- nüchtern zu sein!

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